Pflegeberatung kann Orientierung schaffen. Wichtig ist, verschiedene Beratungsformen auseinanderzuhalten.
Pflegeberatung ist nicht gleich Pflegeberatung
Im Pflegealltag werden unterschiedliche Angebote als Pflegeberatung bezeichnet. Sie haben verschiedene Aufgaben und Rechtsgrundlagen. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick.
Pflegeberatung durch die Pflegekasse nach § 7a SGB XI
Pflegebedürftige und Angehörige haben Anspruch auf eine individuelle Beratung durch die Pflegekasse. Sie unterstützt dabei, Leistungen zusammenzustellen, Anträge zu verstehen und die Versorgung zu organisieren. Auf Wunsch kann ein individueller Versorgungsplan erstellt werden.
Nach einem Antrag auf Pflegeleistungen soll die Pflegekasse innerhalb von zwei Wochen eine Beratung anbieten und eine feste Ansprechperson benennen.
Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI
Diese Beratung betrifft vor allem Menschen, die ausschließlich Pflegegeld beziehen. In Pflegegrad 2 und 3 ist sie einmal je Halbjahr, in Pflegegrad 4 und 5 einmal je Vierteljahr verpflichtend. Pflegegrad 1 und Menschen mit Pflegesachleistungen können den Besuch unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig halbjährlich nutzen.
Der Besuch soll die Qualität der häuslichen Pflege sichern, praktische Hinweise geben und Angehörige unterstützen. Er ist kein Misstrauensvotum. Die erste Beratung findet zu Hause statt; bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch jede zweite Beratung per Videokonferenz erfolgen.
Beratung durch einen Pflegedienst
Ein Pflegedienst kann im Erstgespräch über sein eigenes Leistungsangebot, Abläufe und Kosten informieren. Diese Beratung ersetzt nicht automatisch die unabhängige Pflegeberatung der Pflegekasse. Sie ist aber wichtig, um eine konkrete Versorgung realistisch zu planen.
Fragen sollten offen angesprochen werden: Welche Leistungen werden benötigt? Welche Budgets stehen zur Verfügung? Wie werden Angehörige einbezogen? Welche Eigenanteile können entstehen?
Mehrsprachig beraten
Verständliche Sprache ist ein Teil guter Pflege. First Class bietet Beratung auf Deutsch, Türkisch, Englisch, Russisch, Polnisch u.v.m. an, soweit die jeweilige Ansprechperson verfügbar ist.
Quellen: BMG: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 · BMG: Häusliche Pflege · MD Bund: Fragen und Antworten zur Pflegebegutachtung · Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Stand: 15. Juli 2026. Im Einzelfall gelten Bescheid, Vertrag und Auskunft des zuständigen Kostenträgers.
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