Behandlungspflege, ärztliche Verordnung und Krankenkasse verständlich erklärt.
SGB V regelt die gesetzliche Krankenversicherung
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – kurz SGB V – regelt die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die ambulante Pflege ist besonders die häusliche Krankenpflege wichtig. Sie unterstützt eine ärztliche Behandlung, kann einen Krankenhausaufenthalt vermeiden oder verkürzen und kann nach einer schweren Erkrankung vorübergehend notwendig sein.
Im Unterschied zu Leistungen nach SGB XI ist für Behandlungspflege kein Pflegegrad erforderlich. Ausschlaggebend sind medizinische Notwendigkeit, eine konkrete Verordnung und die Prüfung durch die Krankenkasse.
Typische Maßnahmen der Behandlungspflege
- Medikamentengabe nach ärztlicher Anordnung.
- Blutzuckermessung und Insulingabe.
- Injektionen im verordneten Umfang.
- An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen oder Anlegen verordneter Kompressionsverbände.
- Wundversorgung und Verbandwechsel.
- Weitere Maßnahmen aus dem Leistungsverzeichnis der Häusliche-Krankenpflege-Richtlinie.
Was muss auf der Verordnung stehen?
Die Verordnung muss die medizinische Begründung, die konkrete Maßnahme sowie Beginn, Häufigkeit und Dauer enthalten. Der Pflegedienst darf nur die verordneten und genehmigten Leistungen durchführen. Änderungen der Therapie werden durch die zuständige Ärztin oder den zuständigen Arzt veranlasst.
Rückwirkende Verordnungen sind grundsätzlich nicht der Regelfall. Deshalb sollten Folgeverordnungen rechtzeitig organisiert werden.
Behandlungspflege und Grundpflege können gleichzeitig bestehen
Ein Mensch kann Behandlungspflege nach SGB V und Pflegeleistungen nach SGB XI parallel erhalten. Beispiel: Die Krankenkasse übernimmt eine ärztlich verordnete Wundversorgung, während die Pflegekasse Unterstützung bei Körperpflege und Mobilität finanziert.
Gesetzliche Zuzahlungen oder individuelle Genehmigungsfragen können bestehen. Diese sollten vor Beginn transparent geklärt werden.
Wichtig
Ein ambulanter Pflegedienst entscheidet nicht selbst über die medizinische Therapie. Er führt die verordneten Maßnahmen fachgerecht durch, beobachtet den Verlauf, dokumentiert und meldet relevante Veränderungen an die zuständigen Stellen.
Quellen: Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) · G-BA: Häusliche Krankenpflege-Richtlinie, in Kraft seit 12.12.2025 · BMG: Entlassmanagement
Stand: 15. Juli 2026. Im Einzelfall gelten Bescheid, Vertrag und Auskunft des zuständigen Kostenträgers.
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