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Pflegegrade 1 bis 5 im Überblick

Der Pflegegrad beschreibt, wie stark die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten im Alltag beeinträchtigt sind, nicht, welche Diagnose vorliegt.

So wird der Pflegegrad ermittelt

Der Medizinische Dienst bewertet sechs Lebensbereiche. Die Ergebnisse werden gewichtet und in einen Gesamtpunktwert übertragen. Je höher die Punktzahl, desto stärker sind die Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten.

Besonders stark wird die Selbstversorgung gewichtet. Bei kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychischen Problemlagen fließt nur der jeweils höhere Wert in die Berechnung ein.

Pflegegrad Punkte Bedeutung
1 12,5 bis unter 27 Geringe Beeinträchtigung
2 27 bis unter 47,5 Erhebliche Beeinträchtigung
3 47,5 bis unter 70 Schwere Beeinträchtigung
4 70 bis unter 90 Schwerste Beeinträchtigung
5 90 bis 100 Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen

Die Punkte sind gesetzlich festgelegte Schwellenwerte. Eine besondere Bedarfskonstellation kann in eng begrenzten Fällen auch unabhängig von 90 Punkten zu Pflegegrad 5 führen.

Welche Leistungen sind damit verbunden?

Pflegegrad 1 eröffnet vor allem niedrigschwellige Leistungen wie den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, Pflegeberatung und Zuschüsse zu bestimmten Hilfsmitteln oder Wohnraumanpassungen.

Ab Pflegegrad 2 kommen Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistung sowie Verhinderungs- und Kurzzeitpflege hinzu. Die Höhe steigt mit dem Pflegegrad.

Pflegegrad Pflegegeld/Monat Pflegesachleistung/Monat Entlastungsbetrag/Monat
1 – – 131 €
2 347 € 796 € 131 €
3 599 € 1.497 € 131 €
4 800 € 1.859 € 131 €
5 990 € 2.299 € 131 €

Stand 2026. Pflegegeld und Pflegesachleistungen bestehen ab Pflegegrad 2. Der Entlastungsbetrag steht bei häuslicher Pflege bereits ab Pflegegrad 1 zur Verfügung.

Ein Pflegegrad ist keine starre Diagnose

Verändert sich die Selbstständigkeit deutlich, kann eine Höherstufung beantragt werden. Umgekehrt ist es wichtig, vorhandene Fähigkeiten weiterhin zu nutzen und zu fördern. Pflege soll nicht alles abnehmen, sondern Sicherheit schaffen und Selbstständigkeit möglichst erhalten.


Quellen: MD Bund: Fragen und Antworten zur Pflegebegutachtung · MD Bund: Das Begutachtungsinstrument · BMG: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 · Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

Stand: 15. Juli 2026. Im Einzelfall gelten Bescheid, Vertrag und Auskunft des zuständigen Kostenträgers.

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