131 Euro monatlich können den Alltag spürbar erleichtern, wenn Anbieter, Leistung und Abrechnung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Wer hat Anspruch?
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Das entspricht bis zu 1.572 Euro pro Kalenderjahr.
Der Betrag wird nicht frei ausgezahlt. Er dient der Erstattung zweckgebundener, qualitätsgesicherter Leistungen.
Wofür kann der Betrag eingesetzt werden?
- Tages- oder Nachtpflege.
- Kurzzeitpflege, zum Beispiel für bestimmte Eigenanteile im Zusammenhang mit der Leistung.
- Pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung durch zugelassene Pflege- oder Betreuungsdienste.
- Nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
- Bei Pflegegrad 1 auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen eines zugelassenen Pflegedienstes; bei Pflegegrad 2 bis 5 ist dies über den Entlastungsbetrag grundsätzlich nicht möglich.
Übertragung nicht verbrauchter Beträge
Nicht ausgeschöpfte Monatsbeträge werden in die folgenden Monate übertragen. Am Jahresende verbleibende Beträge können noch bis zum Ende des ersten Halbjahres des Folgejahres genutzt werden. Danach verfallen nicht verbrauchte Restbeträge grundsätzlich.
Es lohnt sich deshalb, bei der Pflegekasse regelmäßig den verfügbaren Stand abzufragen.
Besonderheit in Nordrhein-Westfalen
Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag muss der Anbieter nach dem in Nordrhein-Westfalen geltenden Landesrecht anerkannt sein. Fragen Sie vor der Buchung ausdrücklich nach der Anerkennung und klären Sie, ob die gewünschte Leistung über den Entlastungsbetrag abgerechnet werden kann.
Für die Kostenerstattung werden Belege benötigt. Teilweise kann eine Abtretung vereinbart werden, sodass der Anbieter direkt mit der Pflegekasse abrechnet.
Zusätzlicher Umwandlungsanspruch
Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent des nicht genutzten Pflegesachleistungsbetrags für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Dieser Umwandlungsanspruch besteht zusätzlich zum Entlastungsbetrag, beeinflusst aber im Rahmen der Kombinationsleistung die Höhe des verbleibenden Pflegegeldes.
Vorher prüfen
Nicht jede Reinigungskraft, Begleitperson oder Alltagshilfe ist automatisch abrechnungsfähig. Anerkennung, Leistungsart und Rechnungsweg sollten vor Beginn eindeutig geklärt sein.
Quellen: BMG: Entlastungsbetrag und Angebote zur Unterstützung im Alltag · BMG: Leistungsansprüche der Versicherten im Jahr 2026 · Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)
Stand: 15. Juli 2026. Im Einzelfall gelten Bescheid, Vertrag und Auskunft des zuständigen Kostenträgers.
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